Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 11 Jugendarbeit
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.06.2024 – 12 A 395/18Zitiert von 6
- VG Köln, 13.12.2017 – 26 K 7470/16
- OVG NRW, 29.09.2009 – 8 A 2086/08Zitiert von 1
- BSG, 25.03.2025 – B 2 U 3/23 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 9 SGB 7 - ehrenamtliche Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege - allgemeine Jugendhilfe - keine Begrenzung auf die ehrenamtliche Betreuung spezifisch gefährdeter oder besonders schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher - Vorsitzender eines eingetragenen gemeinnützigen Pfadfindervereins - Arbeitsunfall - Ursachenzusammenhang - Abladen des Zeltmaterials aus dem Pfadfinderbus)Zitiert von 4
- BVerwG, 28.09.2017 – 5 C 13/16Ausnahme der schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe von der jugendhilferechtlichen FörderungZitiert von 13
- FG Hamburg, 05.12.2024 – 5 K 125/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.2025 – 12 S 1822/25
- LAG Köln, 26.08.2025 – 7 SLa 159/25
- LAG Köln, 26.08.2025 – 7 SLa 160/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/11#abs-1 (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/11#abs-2 (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/11#abs-3 (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/11#abs-4 (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.